Unsere Satzung

 

§1 Name , Sitz und Zweck

1. Der Verein Futsal Club Nettetal e.V. mit Sitz in Nettetal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballs- und des Breitensports, vorrangig im Jugendbereich.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines geordneten Trainingsbetriebes, durch die Teilnahme an den Wettbewerben und die Förderungen sportlicher Übungen und Leistungen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Aufnahme, Austritt und Ausschluss

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand.
Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Kündigung hat schriftlich per Einschreiben an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu erfolgen.

3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Gesamtvorstand.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig gegen das unter §19 Absatz I aufgeführte Verhalten verstößt und/oder der Gesamtvorstand den Ausschluss mit einfacher Mehrheit beschließt.

Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied an die letzte dem Verein mitgeteilte Postanschrift oder die letzte dem Verein mitgeteilte e-Mail Anschrift zu richten.

4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.
Es sind einkommensabhängige Ermäßigungen möglich, für Ehrenmitglieder ist die Mitgliedschaft kostenlos.

5. Die Mitgliederversammlung kann Anträge zur Aufnahme von Ehrenmitgliedern einreichen, über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.

§4 Spielbetrieb

1. Jede Abteilung einer beliebigen Sportart darf nach Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand den jeweiligen Sportfachverbänden beitreten.
Es wird sich den dort herrschenden Regularien unterworfen und alles dazu beigetragen das Ansehen der jeweiligen Sportarten zu fördern.

§5 Unterwerfungsklausel

1. Der Verein als Mitglied der Sportfachverbände der einzelnen Abteilungen unterwirft sich als solches dessen Satzung und Ordnungen, sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen die einzelnen Abteilungen angehören.
Er überträgt insofern auch seine Vereinsstrafgewalt den übergeordneten Verbänden.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

1.1 Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

1.1.1 der/die Vorstandsvorsitzende
1.1.2 der/die sportliche Leiter/in
1.1.3 der/die Kassenwart/in
1.1.4 der/die 1. Kassenprüfer/in
1.1.5 der/die 2. Kassenprüfer/in
1.1.6 der/die 1. Jugendvorsitzende
1.1.7 der/die 2. Jugendvorsitzende
1.1.8 der/die 1. Schriftführer/in
1.1.9 der/die Mädchen- und Frauenbeauftragte

Die Vorstandsmitglieder (1.1.1 – 1.1.3), bilden den geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB).
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

1.2 Die Wahl oder Berufung in ein Vorstandsamt erfolgt für 5 Jahre.
Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung mehrerer Vorstandsämter betrauen.

2. Die Mitgliederversammlung

§7 Aufgaben des Vereinsvorstandes

1. Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung- und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach außen.

2. Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand, in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder andere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand.

3. Der Repräsentant des Vereins ist der gewählte Vorstandsvorsitzende.
Der sportliche Leiter und der Kassenwart sind stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
Sie vertreten den Vorstandsvorsitzenden bei dessen Verhinderung gleichberechtigt.

§8 Wahl und Beschlussfähigkeit

1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Sie bleiben bis zur Neuwahl, dem Austritt oder dem Ausschluss vom Verein im Amt.

Bei einem Misstrauensvotum muss die Mitgliederversammlung in einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit entscheiden ob ein Vorstand seines Vorstandsposten enthoben wird.
Der/Die Jugendvorsitzende darf vom geschäftsführenden Vorstand ins Amt berufen werden.
Auf Antrag des Jugendsprechers beim geschäftsführenden Vorstand, kann dieser auch nach Einwilligung des geschäftsführenden Vorstands von den Mitgliedern der Vereinsjugend gewählt werden.

Der/Die Jugendvorsitzende darf dann auf der Jahresmitgliederversammlung der Jugend (Vereinsjugendtag) von den Mitgliedern der Jugend des Futsal Club Nettetal ab einem Alter von 12Jahren und /oder deren gesetzlichen Vertreter, wenn sie Mitglied des Futsal Club Nettetal e.V sind gewählt werden.

Das Wahlergebnis ist durch den Gesamtvorstand zu bestätigen.
Jede Abteilung darf einen eigenen Jugendsprecher wählen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

1. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), das zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte), sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.000 (mit Worten: Eintausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§10 Berufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

1.1 wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

1.2 jährlich einmal, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres.

1.3 bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten.
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und alle Mitglieder, wobei nur Mitglieder ab 16 Jahre stimmberechtigt sind.

§11 Form der Berufung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Anschlag an der Vereinstafel in der Turnhalle und/oder den öffentlich zugänglichen elektronischen Medien des Vereins unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
Ferner erfolgt die Einladung durch ein Rundschreiben an alle Mitglieder.

Das Rundschreiben ist an die letzte dem Verein mitgeteilte Postanschrift oder die letzte dem Verein mitgeteilte e-Mail Anschrift zu richten.

2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= der Tagesordnung/Agenda) bezeichnen.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein einschließlich Satzungsänderungen.

2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands und Wahl des Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer.

3. Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr.

§13 Verfahrensbestimmung

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Anträge müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

4. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

5. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 1 der Satzung) ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§15 Auflösung des Vereins

1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder verantwortlich.

3. Ist eine einberufene Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber innerhalb von 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

5. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

6. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§16 Ausführungsbestimmungen

1. Zur praktischen Durchführung des Vereinslebens können durch die Mitgliederversammlung Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung beschlossen werden, die in keinem Widerspruch zur Satzung stehen dürfen.
§17 Jugendabteilung

1. Mitglieder der Jugendabteilung des Futsal Club Nettetal e.V. sind alle Jugendlichen des Vereins, sowie alle in den Jugendbereich des Futsal Club Nettetal e.V gewählten und berufenen Mitglieder.

2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.

3. Näheres regelt die Vereinsjugendordnung.

§18 Andere Abteilungen

1. Es dürfen sich eigene Sportabteilungen bilden.

2. Für die Abteilungen ist die oberste Instanz der „Sportliche Leiter“, welcher auch für die Berufung und Abberufung der Abteilungsleiter und Trainer der jeweiligen Abteilung zuständig ist.

§19 Vereinsstrafen

1. Alle Mitglieder sind gehalten, Sportdisziplin zu üben und durch ihr Verhalten dem Ansehen des Vereins nicht zu schaden.

2. Verstöße können durch den Beschluss des Vorstandes mit zeitlichem oder gänzlichem Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen und von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen geahndet werden.

3. Als Strafe kann auch ein Ausschluss aus dem Verein erfolgen, wenn der Gesamtvorstand den Ausschluss mit einfacher Mehrheit beschließt.


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